Das neue WRR in der V 2.3 als Text - "falsch" definiert?

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Das neue WRR in der V 2.3 als Text - "falsch" definiert?

Beitragvon bonsai » Mo 2. Jun 2014, 16:19

Bisher war ja die Rücksendung so geregelt
Derzeit verhält es sich so, dass grundsätzlich der Online-Händler die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Besteht jedoch ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, entspricht die gelieferte Ware der bestellten und übersteigt der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40,-- Euro nicht bzw. hat der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht, hat der Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Unternehmer ihm diese durch vertragliche Vereinbarung auferlegt und ihn über diese Rechtsfolge auch in der Widerrufsbelehrung belehrt hat.


So stand/steht es ja auch noch in dem WRR bisher drin. Nur hat sich das Gesetzt hier etwas verändert !!!!!!
Die sog. „40,- Euro – Klausel“ hat zukünftig ausgedient und wird der Vergangenheit angehören.

Paradigmenwechsel ab dem 13.06.2014:
Zukünftig ist es genau umgekehrt - Es trägt dann grundsätzlich der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, und zwar unabhängig vom Preis der zurückzusendenden Sache, wenn der Online-Händler den Verbraucher nach § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EGBGB n.F. von dieser Pflicht unterrichtet hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn
- der Unternehmer entweder angeboten hat, die Rücksendekosten selbst zu tragen oder wenn
- der Unternehmer es versäumt hat, den Verbraucher von dieser Kostentragungspflicht zu unterrichten.
Zu erwarten ist auch, dass viele Unternehmer künftig freiwillig die Kosten der Rücksendung übernehmen werden – um den Verbrauchern einen Bestellanreiz zu schaffen.
Achtung: Handelt es sich um nicht-paketversandfähige Ware, muss der Unternehmer den Verbraucher zudem bereits in der Widerrufsbelehrung über die Höhe der Rücksendekosten informieren.
Die Verpflichtung zur Informierung des Verbrauchers gemäß § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EGBGB n.F. kann der Unternehmer durch Veröffentlichung einer entsprechenden Widerrufsbelehrung bewerkstelligen, wobei sich das wie und wann der Belehrung wieder nach Art. 246a § 4 EGBGB n.F. richtet.

Nach derzeitigem Recht ist der Verbraucher bei einem Widerruf nur dann zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Im Umkehrschluss muss der Unternehmer nach einem Widerruf solche Waren beim Verbraucher abholen lassen, die sich nicht in einem Paket versenden lassen (z.B. Speditionsware).

ABER

Ab dem 13.06.2014 muss der Verbraucher sämtliche Waren an den Unternehmer zurückschicken, auch solche, die nicht per Paket verschickt (sog. nicht-paketversandfähige Ware) werden können, § 357 Abs. 1, Abs. 5 BGB n.F. Der Verbraucher wird sich also daran gewöhnen müssen, nach seinem Widerruf ggf. auch die oft umständliche Beauftragung einer Spedition arrangieren zu müssen.
Die Pflicht zur Rücksendung der Ware besteht nur dann nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher angeboten hat, die Ware abzuholen, § 357 Abs. 5 BGB n.F.


Auch ist die 30tägige Frist der Erstattung nur noch 14 Tage lang.

Also sollte JEDER das WRR in seinem Shop selber so ändern, wie es für seine Verhältnisse richtig ist. Dazu sollte man mittlerweile einen Anwalt hinzuziehen.

Leider kann man hier kein pdf als Anlage hochladen. Sonst hätte ich den ganzen Text hier angehängt. Aber Ihr könnt das hier lesen -> https://www.it-recht-kanzlei.de/fb/PDF/ ... t_2014.pdf
Versionen im Gebrauch: 2.6/3.0 & 3.1 mit Frontend 2.6
https://pc-krug.de <- Hilfe in Sachen randshop
ac-bad-saeckingen.de <- die "Shopversion" ohne Shop
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Re: Das neue WRR in der V 2.3 als Text - "falsch" definiert?

Beitragvon mmaass » Mo 2. Jun 2014, 17:05

Ja, so sieht es aus, wir haben hier kein aktuelles WRR integriert.
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